Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (30. KFG-Novelle)

Bundesgesetzblatt Nr. 94/2009, 19. August 2009Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


30. KFG-Novelle

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (30. KFG-Novelle)

94. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (30. KFG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2a lautet:

?(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit1.einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und2.einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.?

2. § 2 Abs. 1 Z 46 lautet:?46.Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2007/46/EG oder des Art. 2 der Richtlinie 2003/37/EG.?

3. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

?Die unter Z 1 bis 3 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zB Container.?

4. § 4 Abs. 7a lautet:

?(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.?

5. § 4 Abs. 7b Z 3 lautet:?3.Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen 37 000 kg,?

6. § 4 Abs. 9 lit. a lautet:?a)Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagen mit Anhängern darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.?

7. In § 20 Abs. 1 werden die lit. a bis j als Z 1 bis 10 bezeichnet und Z 4 lautet:?4.Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht beia)Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,b)Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen,c)Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes ? AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind,d)Feuerwehrfahrzeugen,e)Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,f)Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dri...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen