Bundesgesetz vom 18. Mai 1960, mit dem das Bangseuchen-Gesetz abgeändert wird.

Zusammenfassung


115. Bundesgesetz: Abänderung des Bangseuchen-Gesetzes.

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Auszug


Bundesgesetz vom 18. Mai 1960, mit dem das Bangseuchen-Gesetz abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,

wird abgeändert wie folgt:

1. Im § 3 erhalten die Abs. 2 und 3 folgende Fassung:

„(2) Wird auf Grund von Untersuchungen im Sinne des § 12 in einem Bestand auch nur ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so ist der Bestand bangverseucht im Sinne dieses Bundesgesetzes. Werden keine Bangreagenten,

jedoch ein oder mehrere bangverdächtige Rinder festgestellt, so ist der Bestand bangverdächtig im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Amtstierarzt oder der vom Landeshauptmann mit der Durchf...

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