Zusammenfassung
123. Bundesgesetz: Beförderungsteuergesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 18. Mai 1949 über die Einhebung einer Beförderungsteuer (Beförderungsteuergesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Gegenstand der Steuer.(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz(Beförderungsteuer) unterliegt 1. die gewerbsmäßige entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen- und Seilbahnen sowie mit Kraftfahrzeugen;2. die Beförderung von Gütern durch ein Unternehmen mit Kraftfahrzeugen für seine eigenen Zwecke (Werkverkehr). Als Werkverkehr gilt auch die gemeinschaftliche Verwendung von Kraftfahrzeugen durc...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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