Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

81. Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 74/2010, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erster Satz lautet:

?Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische Filmwesen und trägt dadurch zur Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei.?

2. § 2 Abs. 1 lautet:

?(1) Ziel der Filmförderung ist es,

a) einen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,
b) die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
c) die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
d) die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,
e) österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
f) die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
g) auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.?

3. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

?Aufgabe des Filminstitutes ist es, die in Abs. 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder durch fachlich-organisatorische Hilfestellungen als Kompetenzzentrum zu verwirklichen.?

4. § 2 Abs. 2 letzter Satz lautet:

?Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.?

5. § 2 Abs. 3 lautet:

?(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben mit kulturellem Inhalt auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.?

6. § 2 Abs. 4 erster Satz lautet:

?Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin/der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.?

7. In § 2 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge ?der Regisseur? durch die Wortfolge ?die Regisseurin/der Regisseur?, in § 2 Abs. 4 lit. d die Wortfolge ?des Herstellers? durch die Wortfolge ?der Herstellerin/des Herstellers? und in § 2 Abs. 4 lit. e die Wortfolge ?Besucher? durch die Wortfolge ?Besucherinnen/Besucher? ersetzt.

8. § 2 Abs. 5 lautet:

?(5) Gegenstand der Förderung sind:

a) die Stoffentwicklung;
b) die Projektentwicklung;
c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellerinnen/Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
d) die Verwertung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.?

9. In § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und § 9 wird die Wortfolge ?von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur? jeweils durch die Wortfolge ?von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler? ersetzt; in § 5 Abs. 4 lauten der vorletzte und letzte Satz:

?Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch die/den Bundeskanzlerin/Bundeskanzler oder durch die/den jeweils nach Abs. 2 zuständige/zuständigen...

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