Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 - 2. AbgÄG 2014)

105. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2014 ? 2. AbgÄG 2014) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG)
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 4 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gebührengesetzes 1957
Artikel 6 Änderung des Glückspielgesetzes
Artikel 7 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Artikel 8 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Artikel 9 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 10 Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Artikel 11 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Artikel 13 Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Artikel 14 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Artikel 15 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Artikel 16 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Artikel 17 Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittGrundsätze
§ 3. Amts- und Rechtshilfe
§ 4. Zuständigkeit
3. AbschnittInformationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
§ 5. Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung
§ 6. Verweigerung der Datenübermittlung
§ 7. Verwendung der übermittelten Daten
§ 8. Befugnisse der Abgabenbehörde
4. AbschnittVollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen
1. UnterabschnittVollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
§ 9. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit
§ 10. Unzulässigkeit der Vollstreckung
§ 11. Vollstreckung
§ 12. Anrechnung geleisteter Zahlungen
§ 13. Ersatzfreiheitsstrafe
§ 14. Beendigung der Vollstreckung
§ 15. Erlös aus der Vollstreckung
§ 16. Unterrichtung des Entscheidungsstaats
§ 17. Kosten
2. UnterabschnittVollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 18. Voraussetzungen
§ 19. Übermittlung der Entscheidung
§ 20. Beendigung der Vollstreckung
§ 21. Folgen der Übermittlung
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 22. Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
§ 23. Verweisungen
§ 24. Aufhebung des EU-FinStrVG
§ 25. Vollziehung
Anlage 1 Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird
Anlage 2 Bescheinigung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die internationale Amts- und Rechtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Finanzstrafsachen durch Finanzstrafbehörden;
2. die Zusammenarbeit
a) zwischen den Finanzstrafbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Finanzstrafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, sowie
b) zwischen den Abgabenbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung;
3. die Vollstreckung
a) von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
b) von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
soweit sie nicht die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Finanzvergehen betreffen oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des § 22 geregelt sind.

(2) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16, zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24;
2. Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2007 S. 26.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. ?Betrugsbekämpfung? alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften;
2. ?zuständige Strafverfolgungsbehörde? eine nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach nationalem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Behörden oder Stellen, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, sind davon nicht umfasst.
3. ?Entscheidung”
a) eine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 VbVG über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die
aa) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
bb) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
b) im Anwendungsbereich des 2. Unterabschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche Person oder einen Verband, die getroffen wurde
aa) von einem Spruchsenat, oder
bb) von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter lit. a oder lit. b, sublit. aa) fallende Entscheidung bezieht;
4. ?Geldstrafe oder Geldbuße” die Verpflichtung zur Zahlung
a) eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags;
b) einer in derselben Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde;
c) von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
d) von in derselben Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Der Begriff ?Geldstrafen oder Geldbuße” umfasst weder Anordnungen über die Einziehung, den Verfall oder die Konfiskation von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 29, vollstreckbar sind;
5. ?Bestrafter” die natürliche Person oder den Verband, gegen die oder gegen den die Entscheidung ergangen ist;
7. ?Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
8. ?Entscheidungsstaat” den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist;
9. ?Vollstreckungsstaat” den Mitgliedstaat, dem eine Entscheidung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde;
10. ?Bescheinigung” die Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI;
11. ?Zentrale Behörde” das zentrale Verbindungsbüro für internationale Zusammenarbeit (CLO) als zentrale Behörde im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI.

2. Abschnitt

Grundsätze

Amts- und Rechtshilfe

§ 3. (1) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu leisten.

(2) Amtshilfe im Sinne des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Abgaben- oder Abgabenstrafverfahren zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Abgabenbehörden aufgrund der in Abs. 1 genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Leistung von Amtshilfe das Amtshilfe-Durchführungsgesetz ? ADG, BGBl. I Nr. 102/2009 anzuwenden.

(3)...

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