Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird

55. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 55 Abs. 2 Z 4 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Z 5 und 6 angefügt:

?5. wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß § 52 Abs. 1 muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;
6. wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke weggefallen ist.?

2. Im § 76 Abs. 1 Z 4 entfällt das abschließende Anführungszeichen.

3. Im § 118 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck ?bis 7? durch den Ausdruck ?bis 6? und in der Z 7 der Ausdruck ?Abs. 7? durch den Ausdruck ?Abs. 5?, im Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck ?aus-ländischen? durch das Wort ?ausländischen? ersetzt; im Abs. 5 entfällt der Ausdruck ?abweichend von § 123 Abs. 2?.

4. § 149 wird folgender Abs. 12 angefügt:

?(12) § 55 Abs...

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