Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 ? StRefG 2015/2016)

118. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 ? StRefG 2015/2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Artikel 5 Änderung des Glücksspielgesetzes
Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Artikel 7 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Artikel 8 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 9 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Artikel 10 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Artikel 11 Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Artikel 13 Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Artikel 19 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl ?104,? samt Satzzeichen gestrichen.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. Z 13 lit. a lautet:

    ?a) Der geldwerte Vorteil aus
    der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und
    zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,
    die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.?
  2. In Z 14 entfällt am Ende des Satzes der Punkt und es wird die Wortfolge ?sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.? angefügt.

  3. In Z 15 lit. b wird der Betrag ?1.460 Euro? durch den Betrag ?3 000 Euro? ersetzt.

  4. In Z 16b wird am Ende folgender Schlussteil angefügt:

    ?Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 nicht übersteigen.?
  5. In Z 17 wird die Wortfolge ?in einer nahe gelegenen Gaststätte? durch die Wortfolge ?in einer Gaststätte? ersetzt.

  6. Z 19 lautet:

    ?19. Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder im Sinne des § 106.?
  7. Z 20 lautet:

    ?20. Der geldwerte Vorteil aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro insgesamt nicht übersteigen.?
  8. Z 21 lautet:

    ?21. Der geldwerte Vorteil gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 lit. a aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    a) Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
    b) Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
    c) Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20% nicht übersteigt.
    d) Kommt lit. c nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.?
  9. Es wird folgende Z 34 angefügt:

    ?34. Die SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 sowie die Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 24d des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.?

    3. § 4 wird wie folgt geändert:

  10. In Abs. 3a Z 3 entfällt lit. b.

  11. In Abs. 4 entfallen Z 8 und Z 10.

  12. In Abs. 7 wird die Wortfolge ?gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt? durch die Wortfolge ?gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt? ersetzt.

  13. Abs. 12 lautet wie folgt:

    ?(12)

    1. Für Ausschüttungen von Körperschaften gilt Folgendes:
    a) Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), soweit dieser durch Innenfinanzierung (Z 2 lit. a) gedeckt ist. Eine verdeckte Ausschüttung gilt stets als Einkommensverwendung.
    b) Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einlagenrückzahlung, soweit dieser nicht unter lit. a fällt und durch Einlagen (Z 2 lit. b) gedeckt ist. Stammt der ausgeschüttete Betrag jedoch aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, gilt dieser stets als Einlagenrückzahlung, soweit dieser durch Einlagen (Z 2 lit. b) gedeckt ist. Die Einlagenrückzahlung gilt als Veräußerung der Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung.
    Ist ein ausgeschütteter Betrag nicht durch Innenfinanzierung, Einlagen oder umgründungsbedingte Differenzbeträge (Z 3) gedeckt, gilt dieser im Zweifel als Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).
    2. Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung, der Einlagen und der umgründungsbedingten Differenzbeträge (Z 3) im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen, laufend fortzuführen und in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen. Dabei gilt:
    a) Der Stand der Innenfinanzierung wird
    - erhöht durch Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und
    - vermindert durch Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und offene Ausschüttungen, die gemäß Z 1 als Einkommensverwendung gelten.
    Außer Ansatz bleiben
    - verdeckte Ausschüttungen,
    - verdeckte Einlagen sowie
    - erhaltene Einlagenrückzahlungen im Sinne der Z 1 lit. b.
    b) Der Stand der Einlagen wird
    - erhöht durch Einlagen iSd § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommen Beträge, die unter § 32 Abs. 1 Z 3 fallen und
    - vermindert durch Einlagenrückzahlungen gemäß Z 1 lit. b.
    3. Für Umgründungen, bei denen die beizulegenden Werte gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches angesetzt werden, gilt Folgendes:
    - Der Differenzbetrag zu den Buchwerten berührt den Stand der Innenfinanzierung nicht, sondern ist im Evidenzkonto gemäß Z 2 gesondert als umgründungsbedingter Differenzbetrag zu erfassen.
    - Soweit das aufgewertete Vermögen veräußert wird oder auf andere Weise ausscheidet, sind der umgründungsbedingte Differenzbetrag und der Stand der Innenfinanzierung entsprechend anzupassen.
    - Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einlagenrückzahlung, soweit dieser nicht unter Z 1 lit. a oder b fällt und im umgründungsbedingten Differenzbetrag Deckung findet. Der umgründungsbedingte Differenzbetrag vermindert sich entsprechend.
    4. Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte
    - offene Ausschüttungen
    - Einlagen in die übertragende Körperschaft und
    - Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft
    zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen.?

    4. § 4a wird wie folgt geändert:

  14. In Abs. 8 lautet der erste Satz:

    ?Die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:?

  15. In Abs. 8 Z 1 lautet lit. b:

    ?b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1 und 3.?
  16. In Abs. 8 Z 1 lautet lit. d:

    ?d) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.?
  17. Dem Abs. 8 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:

    ?e) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 verwendet werden.?
  18. In Abs. 8 Z 2 lauten lit. c und d:

    ?c) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen
    ...

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