Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (8. Führerscheingesetz-Novelle) geändert wird

Bundesgesetzblatt Nr. 152/2005, 28. Dezember 2005Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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8. Führerscheingesetz-Novelle

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (8. Führerscheingesetz-Novelle) geändert wird

152. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (8. Führerscheingesetz-Novelle) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 15/2005 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 7 wird der Verweis "Abs. 1 Z 6 lit. c und f" ersetzt durch den Verweis "Abs. 1 Z 6 lit. c und g".

2. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge "Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2)" ersetzt durch die Wortfolge "Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1)".

3. § 4 Abs. 3 lautet:

"(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten."

4. In § 4c Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort "Zentralen" und im zweiten Satz das Wort "Zentrale".

5. § 5 lautet:

"(1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller1.seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in Österreich hat (Abs. 2),2.das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und3.noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antr...

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