Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

20. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011, wird wie folgt geändert:

01. § 23 Abs. 4b Z 3 lautet:

?3. eine auch nach Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung des hybriden Kapitals angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation, wobei die FMA eine nachweisliche Beschaffung von Kapital in zumindest gleicher Höhe und Qualität verlangen kann; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren. Bei Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung des hybriden Kapitals über eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation verfügen.?

02. § 23 Abs. 7 Z 5 lautet:

?5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren. Die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des Ergänzungskapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind.?

03. § 23 Abs. 8 Z 1 lautet:

?1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des nachrangigen Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat. Bei Kündigung bis 31. Dezember 2012 kann die FMA im Hinblick auf eine nachhaltige Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des nachrangigen Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;?

04. Nach § 23 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:

?(10a) Kreditgenossenschaften können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß den §§ 22 bis 29 auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a.?

1. In § 30 Abs. 4 wird folgende Z 3 angefügt:

?3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a).?

2. Die Überschrift des VI. Abschnitts lautet:

?Kreditinstitutsgruppe und Kreditinstitute-Verbund?

3. Nach § 30 wird folgender § 30a...

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