Zusammenfassung
126. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/ 1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/1992, wird wie folgt geändert:1. § 3 a Abs. 2 lautet:„(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten."2. § 5 Abs. 1 bis 6 lauten:„(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973)1. die Zuverlässigkeit,2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3 a) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerha...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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