Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird

Zusammenfassung


159. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 339/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 und 3 ist jeweils das Wort „Wahlkreis“ durch das Wort „Landeswahlkreis“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im

übrigen die §§ 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§ 7).“

3. Nach dem § 5 wird nachstehender § 5a eingefügt:

„§ 5a. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten,

haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterb...

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