Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

Zusammenfassung


95. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1998

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 4 folgende Zeile eingefügt:

„§ 4a. Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 7 folgende Zeile eingefügt:

„§ 7a. Vorsitzendenkonferenzen“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 eingefügt:

„3. Abschnitt Vertretung der Studierenden an den Akademien

§ 20a. Studierendenvertretung an den Akademien

§ 20b. Infrastruktur der Akademievertretungen der Akademien 4. Abschnitt Vertretungen der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20c. Studierendenvertretungen an den Fachhochschul-Studiengängen

§ 20d. Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 45 eingefügt:

„§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher an den Akademien und Fachhochschul-Studiengängen“

5. § 1 lautet:

„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:

1. den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993,

2. den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,

3. dem Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Unive...

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