Zusammenfassung
47. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz  BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:  1. § 1 Z 3 lautet:    „3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei anlagenbezogenen Maßnahmen  im Ausland (Umweltförderung im Ausland), die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher  oder internationaler Umweltschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 dienen;“  2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Förderungen“ durch die Wortfolge „Förderungen und Aufträge gemäß  § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a (§ 12 Abs. 8...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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