Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (7. Ärztegesetz-Novelle)

Bundesgesetzblatt Nr. 156/2005, 28. Dezember 2005Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMGF (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen)

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7. Ärztegesetz-Novelle

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (7. Ärztegesetz-Novelle)

156. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (7. Ärztegesetz-Novelle) Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesundheitsreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 179/2004, sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2005, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis entfällt.

2. Die Überschrift zum 1. Abschnitt des 1. Hauptstücks lautet:

"Berufsordnung für Ärzte"

3. § 1 lautet:

"§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz1.die allgemeine Bezeichnung "Arzt" ("ärztlich") auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als "Arzt für Allgemeinmedizin", "approbierter Arzt", "Facharzt" oder "Turnusarzt" verfügen,2.die Bezeichnung "Turnusarzt" auf alle Turnusärzte in Ausbildung."

4. § 4 Abs. 3 Z 2 lautet:"2.im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, und"

5. In § 4 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge "gemäß § 19" durch die Wortfolge "nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes" ersetzt.

6. Im 1. Hauptstück entfällt der 2. Abschnitt.

7. § 23 samt Überschrift entfällt.

8. In § 25 entfällt die Wortfolge "bzw. zahnmedizinischen".

9. In § 27 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge "§§ 4, 5, 5a oder 18, 19 oder 19a" durch die Wortfolge "in §§ 4, 5 oder 5a" ersetzt und entfällt die Wort- und Satzzeichenfolge ", Zahnarzt".

10. In § 27 Abs. 2a entfällt im ersten Satz die Wort- und Satzzeichenfolge ", Zahnarzt" und im zweiten Satz wird die Wortfolge "§§ 4 Abs. 2 oder 18 Abs. 2" durch die Wortfolge "§ 4 Abs. 2" ersetzt.

11. In § 31 Abs. 2 entfällt die Wort- und Satzzeichenfolge "- mit Ausnahme der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 4) -".

12. In § 31 Abs. 3 entfällt die Wort- und Satzzeichenfolge "- ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 5) -".

13. § 31 Abs. 4 und 5 entfällt.

14. § 32 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die1.im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,2.nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,3.die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und4.einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 erbringen,eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen."

15. In § 32 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge "allgemein ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung" durch die Wortfolge "allgemein ärztlichen oder fachärztlichen Betreuung" ersetzt.

16. § 32 Abs. 8 Z 2 lautet:"2.das allgemeine Erfordernis gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt erfolgt ist."

17. § 33 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die1.im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,2.nicht gemäß §§ 4, 5 oder 5a zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,3.die allgemeinen Erfordernisse des § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 erfüllen und4.einen Qualifikationsnachweis gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2 oder § 4 Abs. 5 Z 2 erbringen,eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedi...

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