Zusammenfassung
76. Bundesgesetz: Mutterschutzgesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 13. März 1957 über den Mutterschutz (Mutterschutzgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I.Geltungsbereich.§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für a) Dienstnehmerinnen,b) Heimarbeiterinnen.(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf a) Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,ist,b) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen oder die in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer solchen Gebietskörperschaft stehen und behördliche Aufgaben zu besorgen haben,c) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,und zwar hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse.(3) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2lit. b finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnisse unter § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,fallen, hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse Anwendung.(4) Die in diesem Bundesgesetz für Dienstnehmerinnen getroffenen Regelungen gelten auch für weibliche Lehrlinge, die für Dienstgeber getroffenen Regelungen auch für Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/1954.§ 2. Für die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Angehörigen desöffentlichen Dienstes, sofern auf ihr Dienstverhältnis nicht ein Kollektivvertrag Anwendung findet, für in privaten Haushalten beschäftigte Dienstnehmerinnen und für Heimarbeiterinnen gelten die Vorschriften des Abschnittes II nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt III beziehungsweise Abschnitt IV beziehungsweise Abschnitt V ergeben.ABSCHNITT II.Allgemeine Bestimmungen.Beschäftigungsverbote für werdende Mütter.§ 3. (1) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der voraussi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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