Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Zusammenfassung


438. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975),

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 569/1993, wird wie folgt geändert:

1a. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Erstellung und“.

1b. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Genehmigung von gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (§ 29a),“;

nach der Wortfolge „Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),“ ist die Wortfolge „der Redeordnung

(§ 60 Abs. 8),“ einzufügen.

2. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des § 46 bleiben davon unberührt.“

3. § 13 Abs. 5 und 6 (alt) werden zu Abs. 6 und 7 (neu).

4. In § 14 Abs. 1 ist die Wortfolge „im Parlamentsgebäude“ durch die Wortfolge „in den Parlamentsgebäuden“

zu ersetzen.

5. In der Überschrift des Kapitels IV entfällt die Wortfolge „und des Vizepräsidenten“.

6. § 20 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt,“

7. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Präsident des Rechnungshofes ist ferner berechtigt, zu jenen Sitzungen des Nationalrates sowie s...

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