Zusammenfassung
131. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Studiengesetzes
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Auszug
Bundesgesetz über die Änderung des Universitäts-Studiengesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1998, wird wie folgt geändert:1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt jeweils die Wortfolge „und Hochschulen“ bei § 2 und in der Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles.2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 25 folgende Zeile eingefügt:„§ 25a.Vorbereitungslehrgänge“3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“ in der Überschrift des 3. Teiles.4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgende Zeile eingefügt:„§ 48a. Zulassungsprüfungen“5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 4. Hauptstück des 4. Teiles eingefügt:„4a. Hauptstück Künstlerische Diplomarbeiten§ 65a. Thema und Betreuung§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten§ 65d. Veröffentlichungspflicht“6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile „§ 75. Außerkrafttreten“:„§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten“7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile „§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende“:„§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende“8. § 1 Abs. 1 lautet:„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzesüber die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.“9. § 2 samt Überschrift lautet:„Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.(2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch 1. die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien,3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und 4. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.“10. § 3 lautet:„§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre), die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst,4. die Lernfreiheit,5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,6. die Offenheit für die Viel...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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