Bundesgesetz vom 15. November 1961 über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz).

Zusammenfassung


279. Bundesgesetz: Ratengesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. November 1961 über das Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Abzahlungsgeschäfte,

bei denen der Gesamtkaufpreis den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt und, außer der Anzahlung, mindestens drei Teilzahlungen vereinbart werden.

(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, die Sache vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises dem Käufer zu übergeben, dieser aber, den Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten; Voraussetzung ist,

daß das Rechtsgeschäft vom Verkäufer in Ausübung eines Handelsgewerbes oder eines anderen Gewerbes geschlossen wird und für den Käufer kein Handelsgeschäft ist.

(3) Der Gesamtkaufpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes setzt sich aus dem Kaufpreis, der bei sofortiger Barzahlu...

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