Zusammenfassung
1. Bundesgesetz: Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 5. November 1947, über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Das Gesetz vom 1. August 1895, R.G.Bl.Nr. 113, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung)wird abgeändert wie folgt:1. § 332 der Zivilprozeßordnung hat zu lauten:„(1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten u...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links