Bundesgesetz vom 5. November 1947, über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.

Zusammenfassung


1. Bundesgesetz: Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.

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Auszug


Bundesgesetz vom 5. November 1947, über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gesetz vom 1. August 1895, R.G.Bl.

Nr. 113, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung)

wird abgeändert wie folgt:

1. § 332 der Zivilprozeßordnung hat zu lauten:

„(1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten u...

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