Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969, betreffend das Paßwesen (Paßgesetz 1969)

Zusammenfassung


422. Bundesgesetz: Paßgesetz 1969

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Auszug


Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969, betreffend das Paßwesen (Paßgesetz 1969)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Inland begibt.

(2) Eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze in das Ausland begibt.

(3) Eine Einreise und eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes liegen jedoch nicht vor,

wenn eine Person die Bundesgrenzen überfliegt,

um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu gelangen und entweder keine Zwischenlandung im Bundesgebiet stattfindet oder diese Person während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz das Luftfahrzeug oder den Transitraum des Flugplatzes nicht verläßt.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

„internationale Gepflogenheiten" die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder die Regeln der internationalen Courtoisie.

ABSCHNITT II Ausreise und Einreise österreichischer Staatsbürger

§ 3. (1) Österreichische Staatsbürger bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes

(Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem österreichischen Staatsbürger,

der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 40 Abs. i,

die Einreise nicht versagt werden.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß

von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66

Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die die

österreichischen Staatsbürger berechtigt werden,

auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten Dokumente nach anderen Staaten auszureisen und in das Bundesgebiet einzureisen. In solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung nur für österreichische Staatsbürger gilt,

die in grenznahen Gebieten der Republik ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Reisepässe

§ 4. (1) Reisepässe werden ausgestellt als a) gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster der Anlage 1,

b...

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