Zusammenfassung
767. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 468/1995, wird wie folgt geändert:1. § 3 Abs. 3 und 4 entfällt.2. Im § 3 erhält der vorletzte Absatz die Absatzbezeichnung „(7b).“3. § 4 Abs. 3 lautet:„(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.“4. Im § 5 Abs. 1 werden die Wendungen „in den Polytechnischen Lehrgang“ und „einen öffentlichen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendungen „in die Polytechnische Schule“ und „eine öffentliche Polytechnische Schule“ ersetzt.5. Im § 5 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz eingefügt:„Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart(Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.“6. § 9 Abs. 1 und 1a lautet:„(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsich...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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