Bundesgesetz vom 2. März 1978 über das Studium der Rechtswissenschaften

Zusammenfassung


140. Bundesgesetz: Studium der Rechtswissenschaften

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Auszug


Bundesgesetz vom 2. März 1978 über das Studium der Rechtswissenschaften

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Das Studium der Rechtswissenschaften ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des Aligemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in ein Diplomstudium und ein darauf aufbauendes Doktoratsstudium zu gliedern.

(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung zu vermitteln.

(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus den Zweck, die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln.

Akademische Grade

§ 2. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums wird der akademische Grad „Magister der Rechtswissenschaften", beziehungsweise

„Magister iuris", abgekürzt „Mag. iur.", verliehen.

(2) An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften",

beziehungsweise „Doctor iuris",

abgekürzt „Dr. iur.", verliehen.

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