Bundesgesetz vom 11. April 1975 über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz)

Zusammenfassung


260. Bundesgesetz: Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 11. April 1975 über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Für die Erlassung der Ausführungsgesetze in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, soweit es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12

Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), ausgenommen Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, werden folgende Grundsätze aufgestellt;

I. ABSCHNITT Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als entgeltliche Abgabe an andere gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer Energie von Genossenschaften,

Agrargemeinschaften und anderen Vereinigungen an ihre Mitglieder. Die Abgabe elektrische...

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