Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz)

Zusammenfassung


31. Bundesgesetz: Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Aufgaben der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

§ 1. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit dadurch beizutragen,

daß sie insbesondere a) Personen bei der Berufswahl und bei einem angestrebten Berufswechsel beraten,

b) Personen bei der Erlangung eines Ausbildungs-

oder Arbeitsplatzes und bei der Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung oder Ausbildung behilflich sind,

c) Dienstgebern bei der Beschaffung geeigneter Arbeitskräfte behilflich sind,

d) eine allenfalls notwendige Anpassung an die Erfordernisse des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes fördern.

(2) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben notwendig ist, die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Wirtschaft sowie die berufliche Gliederung der Bevölkerung nach Alter und Geschlecht zu beobachten, hiefür notwendige Unterlagen zu beschaffen, erforderliche Aufzeichnungen vorzunehmen und alle Maßnahmen, die eine ständige allgemeine Übersicht gewährleisten, zu treffen sowie die gewonnenen Erkenntnisse bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu verwerten.

Sofern auf Grund der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, von den sachlich zuständigen Bundesministerien ausgewertete Erhebungen über die Entwicklung des  

Arbeitsmarktes und der Wirtschaft sowie die berufliche Gliederung der Bevölkerung nach Alter und Geschlecht vorliegen, sind diese heranzuziehen.

(3) Die Landesarbeitsämter haben unter Zugrundelegung der Ergebnisse der gemäß Abs. 2

ergriffenen Maßnahmen und nach Anhörung der Verwaltungsausschüsse (§ 44) jeweils für das kommende Jahr das voraussichtliche Angebot und den voraussichtlichen Bedarf an Arbeitskräften in ihrem Landesarbeitsamtsbezirk zu ermitteln und unter Berücksichtigung der vorhandenen Arbeitsplätze und Arbeitskräfte die für den Bereich des Landesarbeitsamtsbezirkes zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften zu treffen.

(4) Die Landesarbeitsämter haben in vom Bundesministerium für soziale Verwaltung festzusetzenden Zeitabständen, die nicht kürzer sein dürfen als ein Jahr, nach Anhörung der Verwaltungsausschüsse eine Vorschau vorzunehmen a) über die zu erwartenden Berufswünsche der Arbeitsuchenden und b) über die zu erwartenden offenen Stellen einschließlich der Ausbildungsmöglichkeiten,

wobei insbesondere auch die beruflichen und wirtschaftlichen Aussichten in den einzelnen Berufen zu berücksichtigen sind.

(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat auf Grund der nach Abs. 3 und 4

erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (§ 41) eine Gesamtanalyse zu erstellen, die auch über langfristige Tendenzen auf dem Arbeitsmarkt in wirtschaftlicher,

beruflicher und sozialer Hinsicht Auskunft gibt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte und auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen.

Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht zu nehmen.

§ 2. Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die für Fragen der Sozial- und Wirtschaftspolitik maßgebenden Stellen über die Lage und die Entwicklung des A...

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