Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle

Zusammenfassung


127. Bundesgesetz: Umweltkontrolle

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I 1. ABSCHNITT Umweltbundesamt

§ 1. (1) Als Dienststelle des Bundes wird das Umweltbundesamt errichtet. Das Umweltbundesamt ist eine dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz nachgeordnete Dienststelle.

(2) Das Umweltbundesamt ist aus 1. der Organisationseinheit des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zur Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen;

2. den Organisationseinheiten für Lufthygiene und Radiologie der Bundesstaatlichen bakteriologisch-

serologischen Untersuchungsanstalten;

3. der Bundesanstalt für Wasserhaushalt von Karstgebieten in Wien und 4. der Organisationseinheit für Radiologie der Bundesanstalt für Wassergüte in Wien zu bilden.

§ 2. (1) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Wien sowie eine Zweigstelle West mit dem Sitz in Salzburg und eine Zweigstelle Süd mit dem Sitz in Klagenfurt. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen m...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen