Zusammenfassung
505. Bundesgesetz: Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973
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Auszug
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 betreffend Flugsicherungsstreckengebühren (Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Für die Bereitstellung von Flugsicherungsstreckennavigationseinrichtungen und-diensten sind Gebühren zu entrichten (Flugsicherungsstreckengebühren).(2) Die Gebühr (r) ist nach folgender Formel zu berechnen:r = t X N.In dieser Formel bedeuten t den Gebührensatz(Abs. 6) und N die aus folgender Berechnung ermittelte Anzahl der Dienstleistungseinheiten:N = d X p,wobei unter d der Flugstreckenfaktor (Abs. 3)und unter p der Luftfahrzeuggewichtsfaktor(Abs. 4) zu verstehen ist.(3) Der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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