Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über Stempel- und Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946).

Zusammenfassung


184. Bundesgesetz: Gebührengesetz 1946.

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Auszug


Bundesgesetz vom 25. Juli 1946 über Stempel- und Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Den Gebühren im Sinne dieses Gesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.

§ 2. Von der Entrichtung von Gebühren sind befreit:.

1. der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds,

deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;

2. die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

3. sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften,

weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und

Ämtern;

4. die als Gesandte fremder Mächte bestellten Angehörigen auswärtiger Staaten rücksichtlich der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften, sofern sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte

über unbewegliche, im Inlande gelegene Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen beziehen.

§ 3. (1) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.

(2) Die festen Gebühren sind, sofern in den Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird,

durch Verwe...

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