Zusammenfassung
113. Bundesgesetz: Elektrizitätsförderungsgesetz 1953.
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Auszug
Bundesgesetz vom 8. Juli 1953 über die steuerliche Begünstigung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1953).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten(Elektrizitätsversorgungsunternehmungen),können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1952 bis 1961 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.(2) Die Zuweisungen an die steuerfreie Rücklage dürfen 80 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes,der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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