Zusammenfassung
197. Bundesgesetz: Militärische Munitionslager
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Auszug
Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Begriffsbestimmungen§ 1. (1) Militärische Munitionslager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind militärische Anlagen,die zur Lagerung der im Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe bestimmt sind.(2) Gegenstände und Stoffe im Sinne des Abs. 1sind solche, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie den Tod oder die Verletzung von Menschen oder die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen zu verursachen, und die dazu bestimmt sind, dem Bundesheer a) als Mittel der Gewaltanwendung,b) als Mittel der Sichterleichterung oder Sichtbehinderung oder zu Markierungs- oder Signalzwecken,c) für Übungszwecke an Stelle von Mitteln der Gewaltanwendung zu dienen.§ 2. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Gegenstände und Stoffe im einzelnen zu den im § 1 Abs. 2angeführte...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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