Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz ? SchVG)

Zusammenfassung


284. Bundesgesetz: Schülervertretungengesetz ? SchVG

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Auszug


Bundesgesetz vom 16. Mai 1990 über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz ? SchVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist eine Landesschülervertretung,

beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen

§ 2. (1) Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber dem Landesschulrat, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten,

die Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.

(2) Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber dem Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).

(3) Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft be...

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