Bundesgesetz vom 21. Jänner 1981, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird

Zusammenfassung


48. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

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Auszug


Bundesgesetz vom 21. Jänner 1981, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 129/1958, 137/1958, 111/1960, 106/1962,

115/1963, 87/1965, 44/1968, 306/1968, 224/

1972, 401/1974, 668/1976 und 563/1980 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen. Hundertsatzgebühren bis zum Betrag von 500 S können durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; sie sind durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, wenn eine zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung befugte Person beim Abschluß oder bei der Beurkundung des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat."

2. § 3 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die G...

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