Zusammenfassung
48. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
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Auszug
Bundesgesetz vom 21. Jänner 1981, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 129/1958, 137/1958, 111/1960, 106/1962,115/1963, 87/1965, 44/1968, 306/1968, 224/1972, 401/1974, 668/1976 und 563/1980 wird wie folgt geändert:1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:„(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen. Hundertsatzgebühren bis zum Betrag von 500 S können durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden; sie sind durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, wenn eine zur geschäftsmäßigen Parteienvertretung befugte Person beim Abschluß oder bei der Beurkundung des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat."2. § 3 Abs. 4 hat zu lauten:„(4) Einem Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und die G...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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