Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)

Zusammenfassung


487. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981 über die Gewährung von Vorzugszöllen (Präferenzzollgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren

(§ 2), die aus begünstigten Ländern (§ 3) stammen,

sind Vorzugszölle nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Zölle sind wie Vertragszölle im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu behandeln.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für die Waren a) der nach den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74, oder der auf Grund von sonstigen Rechtsvorschriften anzuwendende Zollsatz günstiger ist oder b) an Stelle der Zölle Abgaben zollgleicher Wirkung zu erheben sind.

(4) Die Erhebung von sonstigen Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht b...

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