Bundesgesetz vom 13. Oktober 1948 über Börsesensale (Börsesensale-Gesetz).

Zusammenfassung


3. Bundesgesetz: Börsesensale-Gesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 13. Oktober 1948 über Börsesensale (Börsesensale-Gesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Tätigkeit und Befugnisse.

§ 1. (1) Börsesensale sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 18 für eine Börse amtlich bestellten Handelsmäkler.

(2) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waren, Schiffe,

Wechsel, Münzsorten, Staatspapiere, Aktien und andere Handelspapiere, ferner Verträge über die dem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.

§ 2. (1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

(2) Er ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände zu übernehmen, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, wenn diese von ihm ausgefolgt werden.

§ 3. Der Landeshauptmann kan...

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