Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Bundesgesetzblatt Nr. 100/2004, 4. August 2004Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMF (Bundesministerium für Finanzen)

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Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

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Auszug


Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

100. Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an die Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH unbewegliches Bundesvermögen1.aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage A im Ausmaß von ca. 280 Hektar um 6 540 555,08 ?; sowie2. aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage B jeweils mindestens zum gemeinen Wertzu veräußern.§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Fischer

Schüssel

Anlage AKGKG-NameEZGrstNr.63240Kalsdorf7751131/...

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