Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 1999)

Zusammenfassung


155. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG-Novelle 1999)

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 85/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12b wird folgender § 12c samt Überschrift eingefügt:

„Typengenehmigung

§ 12c. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung die Möglichkeit einer Typisierung von Anlagen oder Anlagenteilen vorsehen.

(2) Eine Typengenehmigung kann auf Antrag für Anlagen oder Anlagenteile erteilt werden. Die für eine Typisierung beantragten Anlagen oder Anlagenteile sind einem Typenprüfungsverfahren zu unterziehen.

Die positive Beurteilung der geprüften Anlage oder des geprüften Anlagenteils ist Voraussetzung für die Erlangung der Typengenehmigung. Genehmigende Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann sich erforderlichenfalls gemäß Abs. 5 auch unabhängiger nichtamtlicher technischer Sachverständiger bedienen.

(3) Bei der Typengenehmigung ist ein Typengenehmigungszeichen zu vergeben. Ist eine Type gemäß dieser Bestimmung genehmigt, so gelten alle Anlagen oder Anlagenteile, die dieser Type entsprechen,

als genehmigt. Die Entsprechung von Type und seriellem Produkt wird durch Werkskontrollen

überprüft.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung folgende Bereiche einer näheren Regelung unterziehen:

1. Inhalt und Ausstattung der Typengenehmigungsanträge sowie Bestimmungen über die Antragslegitimation;

2. Inhalt und Ausgestaltung des Typenprüfungsverfahrens;

3. Inhalt, Ausgestaltung und Dauer der Typengenehmigung;

4. Bestimmungen über das Typengenehmigungszeichen;

5. Bestimmungen über Werkskontrollen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unabhängige nichtamtliche technische Sachverständige bestellen. Die Sachverständigen müssen für diesen Zweck besonders geeignet sein. Die Eignungsvoraussetzungen für die Bestellung als Sachverständiger sowie nähere Festlegungen über die Ausübung der Tätigkeit und deren Vergütung können durch Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.

Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(6) Die Kosten des Typenprüfungsverfahrens sowie der Überprüfungen trägt der Antragsteller, sie werden durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen tarifmäßig festgesetzt.“

2. Im § 24 Abs. 2 wird das Wort „Wasserrechtsbehörde“ ersetzt durch „Bezirksverwaltungsbehörde“.

3. Im § 31 Abs. 5 werden nach den Worten „wasserrechtlichen Bewilligung“ die Worte „oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften“ eingefügt.

4. § 31a Abs. 8 entfällt.

5. § 31c Abs. 5 entfällt; Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“, im neuen Abs. 5 wird die Zahl „5“ durch „4“

ersetzt.

6. § 32 Abs. 3a erhält die Bezeichnung „(4)“.

7. Die Überschrift des § 32a lautet:

„Einbringungsbeschränkungen und -verbote“

8. § 32a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Einleitung von Klärschlamm in Oberflächengewässer, insbesondere von Schiffen oder durch Leitungssysteme, ist verboten.“

9. Der bisherige § 32a Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5...

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