Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 ? ZDG geändert wird (ZDG-Novelle 1994)

Zusammenfassung


187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1994

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 ? ZDG geändert wird (ZDG-Novelle 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I 1.  Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, in der  seit   1. Jänner   1994   geltenden  Fassung  tritt außer Kraft.

2.  Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993    in    Kraft    stehenden    Fassung    tritt    mit Ausnahme    der    §§ 4 a    und    39 a    sowie    des Abschnittes VII a wieder in Kraft.

3.  (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 6,   12 a,   12 b,  43  Abs. 4,   75 b  Abs. 1,  76 Abs. 5 und 76 a Abs. 2 ZDG in der seit 1. Jänner 1994  geltenden Fassung treten außer Kraft.

4.  (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12 a, 12 b, 75 b Abs. 1 und 76 a Abs. 2 ZDG   in der  bis   31. Dezember   1993   in  Kraft  stehenden Fassung treten wieder in Kraft.

Artikel II Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."

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2. (Verfassungsbestimmung) § 2 lautet:

„§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 — WG, BGBl. Nr. 305, der erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens erklären (Zivildiensterklärung),

1.  die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er  es   —  von  den  Fällen  der  persönlichen Notwehr  oder  Nothilfe   abgesehen   —   aus Gewissensgründen     ablehnt,    Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und dahe...

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