Zusammenfassung
187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1994
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 ? ZDG geändert wird (ZDG-Novelle 1994)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I 1.  Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986, in der  seit   1. Jänner   1994   geltenden  Fassung  tritt außer Kraft.2.  Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993    in    Kraft    stehenden    Fassung    tritt    mit Ausnahme    der    §§ 4 a    und    39 a    sowie    des Abschnittes VII a wieder in Kraft.3.  (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 6,   12 a,   12 b,  43  Abs. 4,   75 b  Abs. 1,  76 Abs. 5 und 76 a Abs. 2 ZDG in der seit 1. Jänner 1994  geltenden Fassung treten außer Kraft.4.  (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12 a, 12 b, 75 b Abs. 1 und 76 a Abs. 2 ZDG   in der  bis   31. Dezember   1993   in  Kraft  stehenden Fassung treten wieder in Kraft.Artikel II Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird wie folgt geändert:1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden."102. (Verfassungsbestimmung) § 2 lautet:„§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 — WG, BGBl. Nr. 305, der erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, kann innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens erklären (Zivildiensterklärung),1.  die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil er  es   —  von  den  Fällen  der  persönlichen Notwehr  oder  Nothilfe   abgesehen   —   aus Gewissensgründen     ablehnt,    Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und dahe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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