Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG geändert wird

Zusammenfassung


Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - ZTKG

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG geändert wird

44. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994 idF BGBl. I Nr. 56/2000, 136/2001 und 50/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 29 lautet:

"§ 29. (1) Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Aus den Mitteln des Pensionsfonds sind zumindest folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

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