Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 ? BHV 1989)
Bundesgesetzblatt Nr. 570/1989, 7. Dezember 1989 › Verordnung (V)
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570. Verordnung: Bundeshaushaltsverordnung 1989 ? BHV 1989
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 ? BHV 1989)
Auf Grund der Abschnitte II und VII bis X des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz — BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1988, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Gegenstand§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, und enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung, die Anordnungen im Gebarungsvollzug, den Zahlungsverkehr, die Verrechnung bei den Buchhaltungen,Kassen und Zahlstellen, die Betriebsabrechnung und die Innenprüfung.(2) Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 BHG die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen.(3) Sind für Bundesbetriebe in Erfüllung ihrer Aufgaben, abweichend von den folgenden Bestimmungen, Sonderregelungen gemäß § 1 Abs. 3 BHG erforderlich, so sind diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch Verordnung zu erlassen.Verfahrensvorschriften§ 2. (1) Zu dieser Verordnung können vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Verwaltungsweg Verfahrensvorschriften erlassen werden. Soweit anweisende Organe dazu weitere Vorschriften benötigen, können solche vom haushaltsleitenden Organ in Kraft gesetzt werden.Inwieweit hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen ist, bestimmen das BHG und das Rechnungshofgesetz (RHG 1948).(2) Werden bei der Abgabenerhebung gemäß § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung und gemäß dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie bei der Durchführung der übrigen den Abgabenbehördenübertragenen Aufgaben von den Abgabenbehörden des Bundes auch Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen gesonderten Vorschriften unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze zu treffen.(3) Ist auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof erforderlich, so haben die haushaltsleitenden Organe zunächst den Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Rechnungshof zu sorgen hat.II. ABSCHNITT Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung Organisation und Aufgaben der anweisenden Organe und des Haushaltsreferenten§ 3. (1) Anweisende Organe sind die in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 BHG genannten Organe sowie jene Organe,denen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG vom zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Verordnung Aufgaben gemäß § 5 Abs. 4 BHG übertragen werden. Bei der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, daß die zu anweisenden Organen ernannten Dienststellen oberste Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz oder nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne der Dienstrechtsverfahrensverordnung sind bzw. daßdiese Dienstbehörden auch zu anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG ernannt werden.(2) Anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG sind alle übrigen Organe, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nur einzelne der in § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben übertragen werden(anweisungsermächtigte Organe). Dabei ist festzulegen, mit welchem anweisenden Organ dieses Organ abzurechnen hat.(3) In Erfüllung der im § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 BHG genannten Aufgaben hat das anweisende Organ dafür zu sorgen, daß den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Geschäftstücke, Belege und sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Alle diesbezüglichen Geschäftsstücke sind vor ihrer Abfertigung den jeweiligen ausführenden Organen zuzuleiten.(4) Unbeschadet der Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzaufträgen gemäß § 29 und über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 38 obliegt dem anweisenden Organ die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn 1. Einnahmen anzunehmen oder Ausgaben zu leisten sind;2. Forderungen begründet oder Schulden eingegangen werden;3. Berechtigungen begründet oder Verpflichtungen eingegangen oder in Aussicht gestellt werden;4. gemäß § 16 Abs. 2 BHG nicht zu veranschlagende Einnahmen oder Ausgaben zurückgezahlt werden;5. bereits erfaßte Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden richtiggestellt oder aufgehoben und Einnahmen oder Ausgaben widerrufen werden;6. Forderungen abgeschrieben werden;7. finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltführung zuständigen Organs (§ 17) automationsunterstützt ermittelt werden;8. sonstige Buchungen durchzuführen si...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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