Zusammenfassung
16. Bundesgesetz: Bundesministeriengesetz-Novelle 2000
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Behörden-Überleitungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, geändert und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Ko
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl.Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995,BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997 und BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert:1. § 1 Abs. 1 lautet:„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:1. das Bundeskanzleramt,2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,3. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,4. das Bundesministerium für Finanzen,5. das Bundesministerium für Inneres,6. das Bundesministerium für Justiz,7. das Bundesministerium für Landesverteidigung,8. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,9. das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,10. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen,11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, und 12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.“2. § 7 Abs. 11 lautet:„(11) Der Bundesminister kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen.“3. § 16 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:„5. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der bei den Bundesministerien eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten gemäßZ 1 nicht berührt. Sie gelten als bei jenem Bundesministerium eingerichtet, auf das nach derÄnderung der größte Teil der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans zuvor erstreckte, entfällt.6. Soweit dies in § 17b angeordnet ist oder sonst keine Zugehörigkeit zum Wirkungsbereich eines Personalvertretungsorgans gegeben wäre, erstreckt sich der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane,die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung beim ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links