Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. März 1974 betreffend die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst

Zusammenfassung


160. Verordnung: Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst

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Auszug


Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. März 1974 betreffend die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

157/1972 und 317/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, dem Bundesminister für Landesverteidigung,

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

1. Allgemeines

§ 1. (1) Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst ist auf jene Art abzulegen, die nach den folgenden Bestimmungen für die betreffende Verwendung des Kandidaten vorgesehen ist.

(2) Abweichend von den Bestimmungen über die schriftliche Prüfung kann der Prüfungssenat eine vorgelegte wissenschaftliche Veröffentlichung des Kandidaten als erfolgreiche Ablegung der schriftlichen Prüfung werten.

(3) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt in allen Fällen die im § 8 Abs. 2

lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

2. Wissenschaftlicher Dienst im Bereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik a) Wissenschaftlicher Dienst an der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal

§ 2. Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst an der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 3. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandida...

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