Verordnung des Bundesministeriums für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 12. September 1946, betreffend die Beiräte des Bundeslastverteilers und der Landeslastverteiler.

Zusammenfassung


198. Verordnung: Beiräte des Bundeslastverteilers und der Landeslastverteiler.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 12. September 1946, betreffend die Beiräte des Bundeslastverteilers und der Landeslastverteiler.

Auf Grund der §§ 6, Abs. (5), und 7, Abs. (5),

und des § 8 des. Bundesgesetzes vom 6. März 1946, B. G.Bl. Nr. 83, über Maßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Lastverteilungsgesetz)

wird verordnet:

§ 1. Der Beirat des Bundeslastverteilers (§ 6

des Lastverteilungsgesetzes) führt die Bezeichnung

„Lastverteilungsbeirat für Österreich".

§ 2. (1) Dem Lastverteilungsbeirat für Österreich gehören mindestens 25 und höchstens 40

Mitglieder an.

(2) Mitglieder des Lastverteilungsbeirates für

Österreich sind:

1. Der Bundeslastverteiler als Vorsitzender,

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Energiewirtschaft und Elektrifizierung,

3. die Landeslastverteiler,

4. je ein Vertreter der gemeinsamen Körperschaften der österreichischen Kammern für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen,

der österreichischen Kammern für Arbeiter und Angestellte und der österreichischen Landwirtschaftskammern sowie ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

5. berufene Fachleute der Elektrizitätswirtschaft.

(3) Der Bundeslastverteiler und die Landeslastverteiler gehören d...

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