Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz sowie für Handel und Wiederaufbau vom 30. April 1948, betreffend die Verwendung von zinkhältigem Kautschuk im Lebensmittelverkehr.

Zusammenfassung


103. Verordnung: Verwendung von zinkhaltigem Kautschuk im Lebensmittelverkehr.

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Auszug


Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz sowie für Handel und Wiederaufbau vom 30. April 1948, betreffend die Verwendung von zinkhältigem Kautschuk im Lebensmittelverkehr.

Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 16. Jänner 1...

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