Zusammenfassung
617. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973 sowie Erlassung damit zusammenhängender Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
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Auszug
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.Nr. 389, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982, wird wie folgt geändert:1. § 1 Z 4 bis 14 werden als Z „5" bis „15"bezeichnet; Z 4 (neu) lautet:„4. das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz"2. § 6 lautet:„§ 6. Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3 Z 3 und 4 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen."3. Z 14 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 lautet:„Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind."...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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