Bundesgesetz vom 24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Axbeitsmarktförderungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden

Zusammenfassung


78. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Lebensmittelgesetzes 1975

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Auszug


Bundesgesetz vom 24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Axbeitsmarktförderungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl.

Nr. 76, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77

B-VG sind:

1. das Bundeskanzleramt,

2. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

3. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

5. das Bundesministerium für Finanzen,

6. das Bundesministerium für Inneres,

7. das Bundesministerium für Justiz,

8. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

10. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,

11. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport,

12. das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

13. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel."

2. § 7 Abs. 7 lautet:

„Auf die Einrichtung der Buchhaltungen der Bundesministerien sind das Bundeshaushaltsgesetz,

BGBl. Nr. 213/1986, und die auf Grund dessen erlassenen Verordnungen anzuwenden."

3. § 9 dritter Satz lautet:

„Ferner kann für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 700/1974,

auch durch Dienstvertrag betraut werden, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind:

1. mit der Leitung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung;

2. mit der Funktion des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten;

3. mit der Leitung von Sektionen, die überwiegend die Koordination der Tätigkeit sämtlicher Bundesministerien auf bestimmten Sachgebieten besorgen."

4. Teil 2 der Anlage lautet:,

A BUNDESKANZLERAMT 1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.

Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen.

Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.

Koordina...

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