Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung geändert wird

Zusammenfassung


552. Verordnung: Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung geändert wird

  

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975,  

BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird im Einvernehmen mit  

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:  

Die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf  

Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV), BGBl. II Nr. 441/2002, wird wie folgt  

geändert:  

1. § 5 lautet:  

„§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf  

Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen.“

2. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:  

„(3) Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, zu beachten.“  

3. § 10 lautet:  

„§ 10. Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:

– 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien  

86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von  

Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf  

und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen  

Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;  

– 2002...

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