Zusammenfassung
113. Verordnung: 3. Sporttoto-Verordnung.
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Auszug
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1957 über die Durchführung des Sporttotos (3. Sporttoto-Verordnung).
Auf Grund des § 2 Albs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 55/1949,
betreffend die Einführung des Sporttotos (Sporttoto-Gesetz), werden im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Unterricht und für soziale Verwaltung folgende Teilnahmebestimmungen für Sporttoto-Wettbewerbe erlassen:§ 1. Sporttoto-Wettbewerbe.Die Sporttoto-Wettbewerbe werden gemäß§ 2 des Sporttoto-Gesetzes von der Dienststelle für Staatslotterien (nachfolgend als „Dienststelle"bezeichnet) unter Mitwirkung des Sporttoto-Beirates durchgeführt. Das Reinerträgnis der Sporttoto-Wettbewerbe wird nach Abzug des auf den Bund entfallenden Anteiles für Zwecke der Sportförderung in Österreich verwendet.§ 2. Teilnahmeberechtigung.Teilnahmeberechtigt am Sporttoto-Wettbewerb ist, wer im Sinne der nachfolgenden Bestimm...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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