Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1957 über die Durchführung des Sporttotos (3. Sporttoto-Verordnung).

Bundesgesetzblatt, 29 Mai 1957 (Nr. 113/1957)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


113. Verordnung: 3. Sporttoto-Verordnung.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Mai 1957 über die Durchführung des Sporttotos (3. Sporttoto-Verordnung).

Auf Grund des § 2 Albs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 55/1949,

betreffend die Einführung des Sporttotos (Sporttoto-

Gesetz), werden im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Unterricht und für soziale Verwaltung folgende Teilnahmebestimmungen für Sporttoto-Wettbewerbe erlassen:

§ 1. Sporttoto-Wettbewerbe.

Die Sporttoto-Wettbewerbe werden gemäß

§ 2 des Sporttoto-Gesetzes von der Dienststelle für Staatslotterien (nachfolgend als „Dienststelle"

bezeichnet) unter Mitwirkung des Sporttoto-

Beirates durchgeführt. Das Reinerträgnis der Sporttoto-Wettbewerbe wird nach Abzug des auf den Bund entfallenden Anteiles für Zwecke der Sportförderung in Österreich verwendet.

§ 2. Teilnahmeberechtigung.

Teilnahmeberechtigt am Sporttoto-Wettbewerb ist, wer im Sinne der nachfolgenden Bestimm...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen