Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Jänner 1948 über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.

Zusammenfassung


66. Verordnung: Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Jänner 1948 über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.

Auf Grund der Artikel II und III des Bundesgesetzes vom 5. November 1947, B. G. Bl. Nr. 1/

1948, über die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen wird verordnet:

§ 1. (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vernommene Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Zeugen- und Sachverständigengebühren nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§ 346, 347 und 365 ZPO., der Vorschriften dieser Verordnung und der von den Oberlandesgerichten mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erlassenen Gebührentarife.

(2) Der Anspruch steht dem Zeugen und Sachverständigen auch dann zu, wenn er zur Beweisaufnahme erschienen, seine Vernehmung, die Aufnahme des Befundes oder die Abgabe des Gutachtens aber ohne sein Verschulden unterb...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen