Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947 über den Rechtsanwaltstarif.

Zusammenfassung


259. Verordnung: Rechtsanwaltstarif.

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947 über den Rechtsanwaltstarif.

Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1923,

B.G.Bl. Nr. 305, wird verordnet:

Artikel I.

Gegenstand des Tarifs.

§ 1. (1) Die Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien im gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren, die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, sind! nach den Bestimmungen dieser Verordnung und des angeschlossenen Tarifs zu entlohnen.

(2) Auf Leistungen im Strafverfahren finden die Tarifposten der Abteilung B (Reisekosten und Entfernungsgebühren) und der Abteilung C

(Kanzleigebühren) Anwendung. Die Tarifposten der Abteilung A (Geschäftsgebühren) gelten jedoch nur für die Vertretung des Privatbeteiligten und für das Verfahren über Privatanlagen.

Einschränkung der Geltung des Tarifs.

§ 2. (1) Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.

(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, bleibt dem Rechtsanwalt vorbehalten,

einen durch besondere Umstände oder durch besondere Inanspruchnahme seitens seiner Partei gerechtfertigten Mehranspruch gegen diese geltend zu machen.

Berechnung des Wertes für die Anwendung der einzelnen Tarifsä...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen