Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954 über den Rechtsanwaltstarif.

Zusammenfassung


33. Verordnung: Rechtsanwaltstarif.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954 über den Rechtsanwaltstarif.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 305, betreffend den Rechtsanwaltstarif,

wird verordnet:

ARTIKEL I.

Gegenstand des Tarifs.

§ 1. (1) Das Maß der Entlohnung für die Leistungen der Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien im gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren, die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung und des angeschlossenen Tarifs festgestellt.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung und des angeschlossenen Tarifs gelten für die Vertretung von Privatbeteiligten in jedem Strafverfahren und für das Privatanklageverfahren.

Im übrigen sind im Strafverfahren nur Reisekosten und Zeitversäumnis nach diesem Tarife zu vergüten.

Einschränkung der Geltung des Tarifs.

§ 2. (1) Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.

(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch besonde...

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