Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 20. Dezember 1957 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührenverordnung 1957).

Zusammenfassung


282. Verordnung: Fernmeldegebührenverordnung 1957.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 20. Dezember 1957 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührenverordnung 1957).

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird mit der nach Maßgabe der Bestimmung des § 1 lit. b des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl Nr. 180, erteilten Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:

Abschnitt I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühren.

§ 1. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur Zahlung a) von monatlichen Benützungsgebühren mit dem Tage, von dem an die betreffenden Fernmeldeeinrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt werden;

b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung erteilt wird.

(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind für den ersten Monat von dem Tage der Bereitstellung der Einrichtungen durch die Post- und Telegraphenverwaltung an bis zum Monatsende anteilmäßig (§ 6) und für jeden folgenden Monat oder Teil eines solchen im vollen monatlichen Ausmaß zu entrichten.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung a) von monatlichen Benützungsgebühren mit dem Tage, an dem die Kündigung der

Überlassung der Einrichtungen wirksam wird;

b) von monatlichen Bewilligungsgebühren mit Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen.

§ 2. (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach dem Gebührenfeldverfahren (Abs. 3) zu berechnen.

(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen oder, wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen haben, der Fernämter der Ortsnetze oder, wenn ein Fernamt nicht vorhanden ist, der größten Vermittlungsstelle. Wo in Ortsnetzen bisher die Entfernungen anders als nach der Lage der Vermittlungsstellen berechnet worden sind,

bleibt diese Regelung aufrecht. Wird in einem Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernungen maßgebende Vermittlungsstelle verlegt, so bleiben die bisher der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Entfernungen unverändert.

(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen

(14'84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder ist mit zwei Zahlen in Bruchform

(Gebührenfeldzahlen) zu bezeichnen, wobei diese Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler und vertikaler Richtung zueinander bestimmen.

Die Ermittlung der Entfernung hat derart zu erfolgen, daß vorerst die Unterschiede zwischen den beiden Zählern und die Unterschiede zwischen den beiden Nennern zu bilden sind. Die so gebildeten Zählerunterschiede und Nennerunterschiede stellen, multipliziert mit der Seitenlänge eines Gebührenfeldes, die Längen der Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes dar.

Die Hypotenuse dieses rechtwinkeligen Dreieckes ist die gesuchte Entfernung.

(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt sind, ist eine angefangene Längeneinheit als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

Begriffsbestimmung für Grundstücke.

§ 3. Grundstücke im Sinne dieser Verordnung sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Berechnung von Gebühren für posteigene und teilnehmereigene Einrichtungen.

§ 4. (1) Bei posteigenen Einrichtungen, die ...

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